§ 1 GegenstandZwischen den Vertragspartnern wird ein Dienstvertrag gemäß den hier genannten Bedingungen geschlossen.
HIBIT
COMPUTER GMBH unterstützt den Kunden bei der Konzeption, Erweiterung,
Planung, Einführung und/oder dem Einsatz eines computergestützten
Systems durch Beratungs-. Konzeptions-, Administrations-, Support-,
technische und sonstige IT-Dienstleistungen.
§ 2 Zustandekommen
Ein Vertrag gemäß dieser Bedingungen kommt zustande durch
a) Unterzeichnung eines Vertragsdokuments, dem diese Bedingungen zu Grunde liegen,
b)
die mündliche oder schriftliche Erklärung der Annahme eines Angebots
von HIBIT COMPUTER GMBH, in dem auf diese Bedingungen Bezug genommen
wird, durch den Kunden,
c) die Zusendung einer Auftragsbestätigung
durch HIBIT COMPUTER GMBH an den Kunden, in der auf diese Bedingungen
Bezug genommen wird, oder
d) die konkrete Inanspruchnahme von
Dienstleistungen der HIBIT COMPUTER GMBH durch den Kunden auch ohne
vorherige weitere Abstimmung, Angebot oder Bestätigung.
Das im
Einzelfall gültige Schriftdokument – also Vertragstext, Angebot,
Auftragsbestätigung in Kombination mit diesen Bedingungen oder im Falle
eines rein mündlichen Auftrages diese Bedingungen allein – wird in der
Folge als „Vertrag“ bezeichnet.
§ 3 Vertragsbeginn & Vertragsdauer
Der Vertrag beginnt zum „Vertragsbeginndatum“ und läuft zunächst fest
über den „Ersten Vertragszeitraum“. Er verlängert sich jeweils um einen
„Folgevertragszeitraum“, wenn er nicht innerhalb der „Kündigungsfrist“
vor Ablauf des jeweiligen Vertragszeitraums schriftlich gekündigt wird.
Diese
Vertragsdaten sind normalerweise im Vertrag vermerkt. Fehlen einzelne
oder alle diese Angaben, gilt folgende Regelung: Der Vertrag beginnt mit
dem 1. des Monats, in dem der Vertrag geschlossen wurde. Der erste
Vertragszeitraum beträgt 1 Jahr, der Folgevertragszeitraum jeweils ein
weiteres Jahr und die Kündigungsfrist drei Monate zum Ende des laufenden
Vertragszeitraums.
Umfasst der Vertrag keine regelmäßig zu
erbringenden Leistungen, Abnahmevereinbarungen oder ähnliches, und wurde
keine Laufzeit vereinbart, endet der Vertrag mit dem Abschluss aller
zum Leistungsumfang gehörenden Arbeiten.
Soweit HIBIT COMPUTER GMBH
sich zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Dritter bedient, werden
diese nicht Vertragspartner des Kunden. Ferner besteht zwischen den
Kunden von HIBIT COMPUTER GMBH kein allein durch die gemeinsame Nutzung
der Dienste begründbares Verhältnis.
§ 4 Vertragserweiterung durch Zusatzaufträge
Beauftragt der Kunde während der Laufzeit dieses Vertrages HIBIT
COMPUTER GMBH bzw. seine Mitarbeiter mündlich oder schriftlich mit
weiteren dem Vertragsfeld entsprechenden Dienstleistungen, gelten diese
als Erweiterung des hier vereinbarten Leistungsumfanges und der Vertrag
verlängert sich ggf. automatisch entsprechend, sofern der Kunde nicht
schriftlich einen neuen separaten Vertrag wünscht. Es bedarf hierzu
keiner separaten Mitteilung oder Bestätigung durch HIBIT COMPUTER GMBH.
Fordert
der Kunde HIBIT COMPUTER GMBH oder seine Mitarbeiter im Verlaufe der
Arbeiten mündlich oder schriftlich zu einer ergänzenden Beratungs- oder
Analysetätigkeit auf, stellt dies bereits selbst einen kostenpflichtigen
Zusatzauftrag dar, auch wenn diese Tätigkeit die Grundlage für einen
weiteren Zusatzauftrag darstellen soll, wenn nicht eine andere Regelung
durch HIBIT COMPUTER GMBH schriftlich bestätigt wird.
Enthalten diese
Erweiterungsaufträge die Übernahme erhöhter oder erweiterter
Zuständigkeiten oder Verantwortlichkeiten im Projektkontext,
insbesondere auch solche, die eine Erhöhung des Haftungsrisikos zur
Folge haben können, bedarf es jedoch in jedem Falle einer schriftlichen
Bestätigung der Annahme des Zusatzauftrages seitens HIBIT COMPUTER GMBH,
damit eine solche Erweiterungsleistung Vertragsbestandteil werden kann.
§ 5 Projektleiter
Werden im Vertrag Projektleiter benannt, treffen diese für Ihre Seite jeweils verbindliche Entscheidungen betreffend die Leistungen nach diesem Vertrag.
§ 6 Arbeitszeiten, Ausführungsort
Leistungen nach diesem Vertrag werden zu den HIBIT COMPUTER
GMBH-Geschäftszeiten Montags bis Freitags zwischen 9:00 und 17:00 Uhr
erbracht. Werden aus betrieblichen oder technischen Gründen auf Wunsch
des Kunden Leistungen außerhalb dieser Zeiten erbracht, wird für
Leistungen in der Woche ein Zuschlag von 25%, am Wochenende von 50%
erhoben.
Die vertraglichen Dienstleistungen können je nach den
Projekterfordernissen nach Entscheidung von HIBIT COMPUTER GMBH sowohl
im Hause HIBIT COMPUTER GMBH als auch vor Ort beim Kunden erbracht
werden.
§ 7 Personalauswahl
HIBIT COMPUTER GMBH kann zur Erbringung der vertraglichen Leistungen Personal einsetzen, welches nach Einschätzung von HIBIT COMPUTER GMBH zur Erbringung der Leistungen ausreichend qualifiziert ist. Ein Recht des Kunden auf den Einsatz bestimmter Mitarbeiter besteht nicht.
§ 8 Zuständigkeiten & Verantwortlichkeiten
HIBIT COMPUTER GMBH ist nur für die Dinge zuständig und
verantwortlich, die im Leistungsumfang dieses Vertrages explizit
vereinbart wurden. Insbesondere liegt jegliche Verantwortung und
Zuständigkeit für den ordnungsgemäßen Betrieb der EDV-Systeme (Hard- und
Software) des Kunden bei diesem selbst, sofern nicht die Übernahme
durch HIBIT COMPUTER GMBH vereinbart wurde. HIBIT COMPUTER GMBH wird
hier lediglich unterstützend tätig.
Ebenfalls ist HIBIT COMPUTER GMBH
nicht für das Gesamtgelingen eines Projektes verantwortlich, sofern
dies nicht explizit im Leistungsumfang dieses Vertrages vereinbart ist.
HIBIT COMPUTER GMBH liefert im Rahmen dieses Vertrages sonst lediglich
Teilleistungen zu.
§ 9 Nichtbeachtung von Empfehlungen
Empfiehlt HIBIT COMPUTER GMBH bestimmte Vorgehensweisen oder den Einsatz bestimmter Lösungen und Produkte unter Hinweis auf sich daraus ergebende Verbesserungen insbesondere in den Bereichen Systemverfügbarkeit, Ausfallsicherheit, Datenschutz, Virenschutz, Einbruchs- und Missbrauchsschutz, Spamschutz und ähnlichen Gebieten, und handelt der Kunde nicht nach dieser Empfehlung oder entscheidet sich dagegen, oder beauftragt er HIBIT COMPUTER GMBH mit einer von der Empfehlung abweichenden Realisierung, übernimmt er damit auch die Verantwortung für die Folgen. HIBIT COMPUTER GMBH haftet nicht für Schäden, die sich bei Befolgung der Empfehlung voraussichtlich hätten vermeiden lassen.
§ 10 Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Kunde wird HIBIT COMPUTER GMBH selbständig alle Informationen und
Hinweise geben, die im weitesten Sinne mit den Lieferungen und
Leistungen von HIBIT COMPUTER GMBH in Zusammenhang stehen, und
sicherstellen, daß alle für ihn relevanten Punkte im Vertrag schriftlich
fixiert werden. Auf Aussagen von HIBIT COMPUTER GMBH vor
Vertragsabschluß kann sich der Kunde nur berufen, wenn eine schriftliche
Fixierung erfolgt ist.
Der Kunde sorgt weiterhin dafür, daß weitere
Lieferanten oder der Kunde selbst die für die Arbeiten benötigten
Systemumgebungen, Geräte, Zusatzteile und Programme sowie die
vollständige zugehörige technische Dokumentation so rechtzeitig
uneingeschränkt verfügbar machen, wie es für den geplanten Projektablauf
erforderlich ist, daß diese Systemumgebungen und Geräte, Zusatzteile
oder Programme einwandfrei und dokumentationsgemäß funktionieren, sowie
zuständige Ansprechpartner des Kunden für Entscheidungen und
Abstimmungen laufend verfügbar sind.
§ 11 Erstellung von Pflichtenheften
Werden im Rahmen des Vertrages Pflichtenhefte erarbeitet, so sind diese in einer fachlich dem aktuellen Marktstandard für vergleichbare Projekte entsprechenden Weise zu erstellen. Dazu reicht es aus, daß die Dokumente von beiden Seiten als ausreichende Grundlage für eine Realisierung des spezifizierten Systems durch HIBIT COMPUTER GMBH angesehen werden. Soll ein Pflichtenheft so erstellt werden, daß es auch einem fachlich bisher unbeteiligten Dritten eine Realisierung ermöglicht, ist dies im Vertrag explizit zu vereinbaren.
§ 12 Terminzusagen & Leistungsverzug
Wurden Fertigstellungstermine vertraglich vereinbart, tritt ein
Verzug nur ein, wenn die Umstände, die zur Leistungsverzögerung geführt
haben, von HIBIT COMPUTER GMBH zu vertreten sind.
Insbesondere tritt
ein Leistungsverzug nicht ein und HIBIT COMPUTER GMBH kann auch
zugesagte Termine verschieben, wenn Verzögerungen darin Ihre Ursache
haben, daß der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist
oder sich im Verlaufe der Arbeiten herausstellt, daß die Erfüllung der
Anforderungen in der geplanten Art und Weise nicht oder nicht sinnvoll
möglich ist.
Auch die Erweiterung des Leistungsumfangs durch
Zusatzaufträge kann zu Terminverschiebungen führen, sofern die
Zusatzaufträge auf die Erbringung des ursprünglichen Leistungsumfanges
einwirken, vom Kunden eine Abarbeitung der Zusatzaufträge noch vor allen
Teilen des ursprünglichen Leistungsumfangs oder eine gleichzeitige
Abarbeitung mit diesem gefordert wird. In diesem Fall hat HIBIT COMPUTER
GMBH die Verzögerung ebenfalls nicht zu vertreten und es tritt kein
Leistungsverzug ein.
§ 13 Mängel
Mängel müssen grundsätzlich schriftlich an HIBIT COMPUTER GMBH
gemeldet werden und in einer Weise formuliert sein, die es fachlich
versierten Mitarbeitern von HIBIT COMPUTER GMBH gestattet, den
Problemzustand nachzustellen und exakt zu analysieren. Hierzu gehören
insbesondere Systemzustände vor und nach einem Fehler sowie sämtliche
eventuell aufgetretenen Systemmeldungen und Fehlernummern im Volltext.
Erfolgt dies nicht, ist HIBIT COMPUTER GMBH nicht zur Bearbeitung der
Mangelmeldung verpflichtet.
Ein durch HIBIT COMPUTER GMBH zu
behebender Mangel liegt nicht vor, wenn ein als Mangel gemeldeter
Sachverhalt darin begründet liegt, daß an der Konfiguration der
betroffenen oder damit verbundener Systeme ohne schriftliche Zustimmung
von HIBIT COMPUTER GMBH Änderungen durch den Kunden oder durch Dritte
vorgenommen wurden.
Ebenfalls liegt kein durch HIBIT COMPUTER GMBH zu
behebender Mangel vor bei Fehlern, die sich aus Wechselwirkungen mit
Systemen und Systemteilen des Kunden oder Dritter ergeben, die nicht der
Betreuung oder Verantwortung von HIBIT COMPUTER GMBH im Rahmen dieses
Vertrages unterliegen.
Stellt sich im Rahmen der Arbeiten nach einer
Mangelmeldung heraus, daß der Mangel seine Ursache nicht in Leistungen
der HIBIT COMPUTER GMBH hatte, sind die Arbeiten zur Behebung auf jeden
Fall kostenpflichtig.
§ 14 Abnahme von Leistungen
Wurde im Vertrag keine abweichende Regelung zur Abnahme für bestimmte Teilleistungen oder den Gesamtleistungsumfang vereinbart, gilt jede erbrachte kleinste inhaltlich in sich geschlossene Teilleistung, egal ob diese im Vertrag explizit einzeln aufgeführt ist oder nicht, mit Abschluß der zugehörigen Arbeiten innerhalb von 7 Tagen als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist nicht Mängel schriftlich bei HIBIT COMPUTER GMBH geltend macht oder eine Abnahme in dieser Zeit nicht sinnvoll möglich ist. In letzterem Falle gilt entsprechend eine Abnahmefrist von einem Monat. Die Abnahme kann grundsätzlich nur bei wesentlichen Mängeln verweigert werden.
§ 15 Garantie
Die Garantiezeit für projektartig in sich abgeschlossene Dienstleistungen beträgt 6 Monate, soweit nicht im Vertrag Abeichendes vereinbart wurde. Ein Garantieanspruch bei Einzelleistungen, die technisch oder inhaltlich nicht sinnvoll projektartig abgrenzbar sind, besteht nicht. Dieser Vertrag umfasst keine wie auch immer geartete Garantieleistung für Defekte und Fehler an Hardware oder Software, die im Rahmen der Arbeiten verwendet oder betreut werden, sowie sich daraus ergebende Fehlerzustände im Gesamtsystem.
§ 16 Betreuung individuell entwickelter Software
Erfolgt im Rahmen dieses Vertrages die Erstellung individueller
Software für den Kunden, kann nach Fertigstellung eine weitere Betreuung
der Software nur im Rahmen eines kostenpflichtigen Supportvertrages
gewährleistet werden, welcher die laufenden Kosten für die Vorhaltung
eines Entwicklungs- und Testsystems sowie die für die Know-How-Erhaltung
und Einarbeitung von Ersatzkräften anfallenden Personalkosten bei HIBIT
COMPUTER GMBH deckt.
Ohne einen solchen Vertrag ist HIBIT COMPUTER
GMBH weder verpflichtet, das Wissen über die erstellte Software zu
erhalten, noch Kapazitäten für die Bearbeitung etwaiger
Störungsmeldungen oder Änderungswünschen vorzuhalten. Weitere Arbeiten
an der Software stellen dann auf jeden Fall rechtlich selbständige
Aufträge dar.
§ 17 Vergütung & Preisgültigkeit
Alle im Vertrag genannten Aufwände sind Schätzungen aufgrund der
Erfahrungen in ähnlichen Projekten und stellen keine Festpreisgarantie
dar, sofern dies nicht explizit im Vertrag vereinbart wurde.
Die
Vergütung für die geleisteten Dienste ergibt sich aus dem für die
einzelne Leistung tatsächlich benötigten Aufwand, aufgerundet auf volle
15 Minuten, und dem für die entsprechende Leistungsart ebendort
genannten
Preis für die jeweilige Leistungseinheit. Alle im Vertrag
genannten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen
gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Die im Vertrag festgelegten Preise
gelten für die im ursprünglichen Vertrag vereinbarten Leistungen.
Verlängert oder erweitert sich der Vertrag wie oben beschrieben durch
die Beauftragung bzw. Inanspruchnahme weiterer Leistungen, gilt für
diese die zum Auftragszeitpunkt gültige Preisliste der HIBIT COMPUTER
GMBH, wenn keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
Ein
Zusatzauftrag zu einer Leistung, für die ein Festpreis vereinbart
wurde, wird nach tatsächlich benötigtem Aufwand abgerechnet und
unterliegt keiner Festpreisregelung, wenn nicht schriftlich etwas
anderes vereinbart wurde.
Ist eine Mindestabnahme von Leistungen für
einen Vertragszeitraum oder die regelmäßige Erbringung bestimmter
Leistungen vereinbart und dafür ein Preisnachlass gegenüber dem
Listenpreis gewährt, kann HIBIT COMPUTER GMBH bei Nichtabnahme des
vollen vereinbarten Umfanges die Preisdifferenz für die tatsächlich
erbrachten Leistungen zum Ende eines Vertragszeitraums nach berechnen.
§ 18 Preisanpassungen
Die Preise für die vertraglichen Dienstleistungen können von HIBIT
COMPUTER GMBH mit einer Frist von 6 Wochen jeweils zum Monatsbeginn zur
Anpassung an die aktuelle Kostensituation geändert , ggfs. auch erhöht
werden, sofern im Vertrag nichts abweichendes vereinbart wurde,
frühestens jedoch nach drei Monaten.
Widerspricht der Kunde einer
Preiserhöhung innerhalb von 2 Wochen und kann keine Einigung erzielt
werden, ist jeder der Partner berechtigt, die Vereinbarung unter
Einhaltung einer Frist von 3 Wochen auf das Ende des Monats vor
Inkrafttreten der Erhöhung schriftlich zu kündigen. Nimmt der Kunde sein
Widerspruchsrecht nicht wahr oder erfolgt die Kündigung nicht
fristgerecht, tritt die angekündigte Preiserhöhung in Kraft.
Eine Kündigung seitens des Kunden ist ausgeschlossen, wenn die Preiserhöhung die allgemeine Teuerungsrate nicht übersteigt.
§ 19 Aufwandsüberschreitungen
Wird während der Arbeiten eine Überschreitung des angekündigten
Aufwandes erkennbar, wird HIBIT COMPUTER GMBH den Kunden von dieser
Tatsache in Kenntnis setzen und mit dem Kunden nach Lösungsmöglichkeiten
suchen. Kann kein Einvernehmen über die zur ordnungsgemäßen Erreichung
der Leistungsziele erforderlichen zusätzlichen Aufwände erzielt werden,
kann der Kunde auf die weitere Leistungserbringung durch HIBIT COMPUTER
GMBH ganz oder teilweise verzichten. Bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte
Leistungen sind jedoch in jedem Falle zu bezahlen.
Zu einer
Aufwandserhöhung können insbesondere auch Zusatzaufträge führen, die auf
die Erbringung des ursprünglichen Leistungsumfanges in irgendeiner
Weise einwirken.
Darüber hinaus kann Zusatzaufwand anfallen, wenn
zu-ständige Ansprechpartner des Kunden für Entscheidungen und
Abstimmungen nicht verfügbar sind, oder wenn weitere Lieferanten oder
der Kunde für die Arbeiten benötigte Systemumgebungen, Geräte,
Zusatzteile oder Programme sowie die vollständige zugehörige technische
Dokumentation nicht so rechtzeitig uneingeschränkt verfügbar machen, wie
es für den geplanten Projektablauf erforderlich gewesen wäre, oder
solche Systemumgebungen Geräte, Zusatzteile oder Programme nicht
einwandfrei und dokumentationsgemäß funktionieren.
Weiterhin kann
Zusatzaufwand durch technischen oder inhaltlichen Sachzwang anfallen,
der für HIBIT COMPUTER GMBH zum Zeitpunkt des Vertragsabschlußes nicht
unmittelbar ersichtlich war und vom Kunden auch nicht schriftlich in
einer Anforderungsbeschreibung dargelegt wurde.
Ist im Vertrag für
Teilleistungen oder den Gesamtumfang ein Festpreis vereinbart, können
sich die Aufwände nur dann wie oben beschrieben erhöhen, wenn HIBIT
COMPUTER GMBH den Grund für die Aufwandserhöhung nicht zu vertreten hat.
§ 20 Anfahrten, Reisekosten & Spesen
Werden Leistungen außer Haus erbracht, berechnet HIBIT COMPUTER GMBH an den Kunden, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde,
a) bei Einsätzen im Nahbereich eine Anfahrtpauschale entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste von HIBIT COMPUTER GMBH und
b)
bei Einsätzen außerhalb des Nahbereiches die anfallenden Reisekosten
und Spesen – bei Autofahrt auf Basis einer Kilometerpauschale – sowie
eine Fahrzeitvergügung entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste von
HIBIT COMPUTER GMBH.
§ 21 Rechnungsstellung & Zahlungsbedingungen
Die in Anspruch genommenen Leistungen werden nach Ermessen von HIBIT
COMPUTER GMBH wöchentlich, 14tägig, monatlich oder nach Abschluß einer
Teilleistung jeweils rückwirkend an den Kunden berechnet.
Bei
Festpreisvereinbarungen wird jeweils der auf den Berechnungszeitraum
aufgrund der geplanten Projektdauer zeitanteilig entfallende Teilbetrag
abgerechnet.
Es steht HIBIT COMPUTER GMBH frei, bei Leistungsumfängen
ab EURO 2.500,- eine Abschlagszahlung von 20-40% mit Arbeitsbeginn zu
berechnen. Dies gilt auch für Teilleistungsumfänge, sofern diese einzeln
den genannten Betrag übersteigen.
Eine Vergütung ist mit Zustellung der Rechnung innerhalb von 10 (zehn) Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Der
Kunde kann gegen Ansprüche HIBIT COMPUTER GMBH nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Kunden
steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen
Gegenansprüchen aus diesem Vertrag zu.
Bei Zahlungsverzug des Kunden
ist HIBIT COMPUTER GMBH berechtigt, die Dienstleistung sofort
einzustellen. Der Kunde bleibt in diesem Falle verpflichtet, die
fälligen Entgelte für bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Teilleistungen
zu zahlen, unabhängig davon, ob diese in sich abgeschlossen sind, und
zwar zuzüglich Zinsen für den Verzugszeitraum in Höhe von 2% über dem
entsprechenden Leitzins der zuständigen Notenbank.
Kommt der Kunde
für zwei aufeinander folgende Rechnungen mit der Bezahlung der
vertraglichen Vergütung in Verzug, so kann HIBIT COMPUTER GMBH das
Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die
Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt HIBIT
COMPUTER GMBH vorbehalten.
§ 22 Fälligkeit von Seminargebühren
Die Gebühren für eine Seminarteilnahme werden unmittelbar nach Ende des Seminars fällig.
Sagt
ein Teilnehmer weniger als 10 Arbeitstage vor Beginn eines Seminars
seine Teilnahme ab, werden 50% der Seminargebühr fällig, bei weniger als
5 Arbeitstagen wird die gesamte Seminargebühr fällig. Ein Teilnehmer
kann jedoch eine Ersatzperson benennen, die an seiner Stelle an der
Veranstaltung teilnimmt.
Bei firmenindividuellen Seminaren und
Workshops werden bei einer Absage weniger als 15 Werktage vor dem Termin
50%, bei einer Absage weniger als 8 Werktage vor dem Termin 100% der
Seminargebühren fällig.
§ 23 Einstellung kostenloser freiwilliger Leistungen
Soweit HIBIT COMPUTER GMBH kostenlose Dienste und Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadenersatzanspruch ergibt sich daraus nicht.
§ 24 Änderungen der Leistungen & Bedingungen
HIBIT COMPUTER GMBH ist berechtigt, diesen Vertrag und alle Anlagen
und Leistungsbeschreibungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zur
Anpassung an veränderte rechtliche oder technische Gegebenheiten oder
sonstige geänderte Rahmenbedingungen, die dies erforderlich machen, zu
ändern und zu ergänzen.
HIBIT COMPUTER GMBH behält sich das Recht
vor, die vertraglichen Leistungen zu erweitern, zu verändern oder
Verbesserungen vorzunehmen. HIBIT COMPUTER GMBH ist auch berechtigt, die
Leistungen zu verringern. Führt eine Leistungsverringerung dazu, daß
das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung mehr als unwesentlich
beeinträchtigt wird, so steht dem Kunden das Recht auf eine angemessene
Minderung der Vergütung zu. Für den Fall, daß sich die Parteien auf eine
derartige Minderung nicht einigen können, steht jeder Partei das Recht
zur außerordentlichen schriftlichen Kündigung zu.
Widerspricht der
Kunde den Änderungen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach
Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der
Ankündigung wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, so ist HIBIT
COMPUTER GMBH berechtigt, den Vertrag zu dem Zeitpunkt zu kündigen, zu
dem die geänderten Bedingungen in Kraft treten sollten.
§ 25 Geheimhaltung
HIBIT COMPUTER GMBH verpflichtet sich, sämtliche kundenspezifischen
Informationen und Daten sowie Kenntnisse über Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse, die HIBIT COMPUTER GMBH im Rahmen des
Vertragsverhältnisses erlangt, nur zur Durchführung dieses
Vertragsverhältnisses bzw. in der weiteren Zusammenarbeit mit dem Kunden
zu verwenden und auch über das Ende der Vertraglaufzeit hinaus, jedoch
längstens 10 Jahre, geheim zu halten.
Ausgenommen von der
Geheimhaltungspflicht sind Informationen, die allgemein bekannt oder
jedermann zugänglich sind, oder die unabhängig von diesem
Vertragsverhältnis dem Empfänger bekannt geworden sind oder werden.
Verletzt wird diese Geheimhaltungspflicht nur durch schuldhafte Verstöße
HIBIT COMPUTER GMBH. Die Darlegungs- und Nachweispflicht obliegt
jeweils dem Auftraggeber.
§ 26 Haftungsbegrenzung
HIBIT COMPUTER GMBH haftet für Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Eine
Haftung für entgangenen Gewinn sowie sonstige mittelbare und
unmittelbare Folge- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen, es sei
denn, daß HIBIT COMPUTER GMBH vorsätzliches oder grob fahrlässiges
Handeln nachgewiesen werden kann oder HIBIT COMPUTER GMBH eine
Hauptpflicht aus diesem Vertrag schuldhaft verletzt hat.
HIBIT
COMPUTER GMBH haftet nicht für Schäden aus Unmöglichkeit der Leistung
und nicht für Leistungseinschränkungen oder Leistungsausfälle, die auf
höherer Gewalt oder auf Ereignissen beruhen, die regelmäßig eine
Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen
insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen sowie der
Ausfall oder Störungen von Kommunikationsverbindungen und –netzen auch
im Bereich anderer Netzprovider.
Für zerstörte oder beschädigte
Datenbestände und die Kosten der Wiederbeschaffung oder
Wiederherstellung dieser haftet HIBIT COMPUTER GMBH nur bei grober
Fahrlässigkeit oder Vorsatz und nur, wenn der Auftraggeber durch
entsprechende und übliche Sicherungsmaßnahmen die Wiederbeschaffung der
Daten in zumutbarer Weise gewährleistet hat. Hierzu gehört auch, daß der
Auftraggeber angemessene, dem Stand der Technik entsprechende
Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen
Computerviren, Hackerangriffe und sonstige Phänomene vorhält, die
einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können. Für
den Fall des Verstoßes gegen diese Verpflichtung muß sich der
Auftraggeber in jedem Falle ein angemessenes Mitverschulden anrechnen
lassen, und die Haftung von HIBIT COMPUTER GMBH ist beschränkt auf die
Kosten, die bei Einhaltung aller Sicherungsmaßnahmen durch den
Auftraggeber für die Wiederherstellungsarbeiten angefallen wären.
Für
den Fall, daß gleichwohl eine Haftung HIBIT COMPUTER GMBH eintritt,
wird diese Haftung – unabhängig vom jeweiligen Verursacher, dem Grad des
Verschuldens oder der Anspruchsgrundlage – der Höhe nach beschränkt auf
den Betrag, der der Vergütung für die Teilleistung entspricht, in deren
Rahmen der Haftungsfall eintrat, maximal jedoch auf einen Betrag in
Höhe des typischerweise im Rahmen der Tätigkeit zu erwartenden Schadens.
Bei
versicherten Risiken haftet HIBIT COMPUTER GMBH in Höhe aller
Zahlungen, welche die Versicherung leistet, auch wenn die oben
festgelegten oder individuell ausgehandelten Beschränkungen
überschritten werden.
Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.
§ 27 Schlußbestimmungen
Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen bedürfen der Schriftform.
Erfüllungsort
ist Hamburg. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und
aufgrund dieses Vertrages ist der Sitz von HIBIT COMPUTER GMBH.
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
An Verpflichtungen aus diesem Vertrag sind auch die Rechtsnachfolger der HIBIT COMPUTER GMBH-Kunden gebunden.
Die
evtl. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen
berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An Stelle der
unwirksamen Bestimmung soll diejenige wirksame Regelung gelten, die dem
mit der ursprünglichen Formulierung angestrebten Regelungsziel am
nächsten kommt.
Sollten sich Regelungslücken in diesen
Vertragsbedingungen herausstellen, so soll für diese diejenige wirksame
Regelung gelten, die dem mit den sonstigen Bestimmungen dieser
Bedingungen angestrebten Regelungsziel am nächsten kommt.